Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung
FinO LFM NRW§ 30 Sachliche und zeitliche Bindung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/30#abs-1 (1) Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, in Anspruch genommen werden. Mittel, die am Schluss des Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, dürfen nicht mehr ausgegeben werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/30#abs-2 (2) Bei übertragbaren Ansätzen (§ 20) können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbindung über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung der Maßnahme innerhalb der in § 20 festgelegten Zeiträume verfügbar bleiben.